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15.1.2007 von administrator.
Einführung und Vorgeschichte
Vor dem Hintergrund der Ereignisse des 11. September 2001 beschloss die damalig amtierendere rot – grüne Koalition ein Gesetz mit dem Namen Luftsicherheitsgesetz, welches u.a. den Abschuss eines zivilen Luftverkehrsflugzeuges, demnach auch einer voll besetzten Charter- bzw. Linienmaschine gestattete, sofern Gefahr für Leib und Leben der sich am Boden befindlichen Bevölkerung bestand.
In seinem Urteil vom 15.02.06 erklärte das Bundesverfassungsgericht die in § 14 Absatz 3 des Luftsicherheitsgesetzes enthaltene Ermächtigung zum Abschuss eines Verkehrsflugzeuges im Gefahrenfalle gleich aus zweierlei Gründen für verfassungswidrig.
Zum einen, so unser höchstes nationales Gericht, sei für den Einsatz der Bundeswehr im Inneren des Staatsgebietes von Deutschland eine Änderung des Grundgesetzes nötig, sofern diese zur Aufgabenerfüllung militärspezifische Waffen einsetzten und nicht nur etwa zur Katastrophenhilfe herangezogen werden sollen. Der entsprechend einschlägige Artikel 35 Abs. 2, Satz 2 GG würde den Gesetzgeber nicht dazu ermächtigen, die mit militärischen Mitteln ausgestatte Bundeswehr für die Gefahrenabwehr im Innern einzusetzen; d.h. die Bundeswehr gleichermaßen als eine starke Polizei innerhalb Deutschlands einzusetzen. Polizeiliche Aufgaben habe grundsätzlich die Polizei wahrzunehmen. Sofern diese in Katastophen- und Unglücksfällen zur Unterstützung der Polizei auch ausnahmsweise im Inneren eingesetzt werden könne, so sei es noch immer eine unterstützende Funktion, so dass der Bundeswehr im Unterstützungsfall insbesondere hinsichtlich ihrer Art der Unterstützung mit der Polizei qualitativ gleichgestellt werden muss. So sollen ihr insbesondere hinsichtlich der Bewaffnung nicht weitere Möglichkeiten an die Hand gegeben werden sollten als der Polizei. Auch im Falle des überregionalen Katastrophenfall sei ein Einsatz der Bundeswehr mit typisch militärischen Waffen von der Verfassung derzeit nicht erlaubt.
Diese durch das Grundgesetz vorgegebene strikte Trennung von Polizei und Militär hat geschichtliche Gründe. Das Grundgesetz hat sich die Bevölkerung Deutschlands nicht wie in vielen anderen Ländern in einer Volksabstimmung selbst als nationale Verfassung gegeben, sondern wurde in enger Zusammenarbeit mit den damalig in Deutschland stationierten alliierten Besatzungsmächten des Nazi- Deutschlands vom Parlament beschlossen und der Bevölkerung damit vorgegeben, wobei zugleich vermerkt sein darf, dass es noch heute international als einer der fortschrittlichsten Verfassungen der Gegenwart gilt. Die Alliierten wollten mit der Schaffung des Grundgesetzes (neben dem Hauptziel der generellen Verteilung der politischen Macht zwischen Bund und Ländern, dem starken Föderalismus) jedenfalls verhindern, dass es nochmals zu einer Überschneidung oder gar zu einer Vermischung von Polizei und Militär kommt, wie es im Dritten Reich der Fall war. Eine geheime Staatspolizei oder eine SS sollte in Deutschland nie wieder möglich sein. Die Bundeswehr wurde folgerichtig auch lediglich als eine reine Verteidigungsarmee gegen einen etwaigen Angriff feindlicher Mächte von außen ausgestaltet.
Das Bundesverfassungsgericht entschied somit, dass die durch das Luftsicherheitsgesetz eröffnete Möglichkeit eines Einsatz der Bundeswehr im Innern zur Gefahrenabwehr nicht von den Ermächtigungsartikeln des Grundgesetzes gedeckt sei bzw. dem oben ausführlich dargelegten Trennungsgebotes zuwiderliefe.
Die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes ergäbe sich nach Ansicht der Richter in Karlsruhe jedoch auch aus einem anderen Gesichtspunkt, der Gleichheit der Würde des menschlichen Lebens, welcher gleich im ersten Artikel des Grundgesetzes als unantastbares Grundrecht festgeschrieben ist, wenn es wörtlich heißt: „Die Würde des Menschen ist unantastbar.“
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass es keine unterschiedliche Wertigkeit menschlichen Lebens gäbe, was so viel bedeutet, als dass es dem Gesetzgeber verwehrt ist, menschliches Leben gegeneinander abzuwägen und die Vernichtung auch nur eines einzigen menschlichen Lebens mit dem Hinweis auf die Gefahr der ansonsten gegebenen unausweichlichen Vernichtung anderer Leben zu gestatten oder gar anzuordnen, nachdem der Staat durch die Tötung tatunbeteiligter Passagiere zur Rettung anderer bzw. zur Vermeidung einer Katastrophe die Passagiere zum reinen Objekt staatlichen Handelns machen würde. Im Klartext heißt dies, dass es dem Gesetzgeber verboten ist, einen Unschuldigen zur Rettung anderer zu opfern, demnach menschliches Leben in die Waagschale zu werfen und den Abschuss einer auch nur mit einem einzigen Passagier besetzen Maschine zu gestatten, selbst wenn hierdurch tausende anderer Leben gerettet werden würden (wie es wohl der Fall gewesen wäre, hätte man die in das World Trade Center geflogenen Flugzeuge abgefangen) und selbst in der Annahme, dass die Passagiere im Gegensatz zu den sich am Boden befindlichen Personen durch den bevorstehenden Crash sowieso dem Tod geweiht seien.
Eine Ausnahme erkannte das Bundesverfassungsgericht lediglich für den Fall an, dass es sich bei den Insassen des Flugzeuges ausnahmslos um die Täter selbst handelt, da diese das Handeln des Staates selbst heraufbeschwören und es jederzeit selbst in der Hand hätten, den drohenden Abschuss durch die Aufgabe des Tatplanes abzuwenden.
Worum geht es Schäuble?
Die Welt wandelt sich stetig und mit ihr die Anforderungen an unsere Gesellschaft und an unseren Staat. Eine Bedrohung für unseren Staat und unsere Gesellschaft geht nach Ansicht der Bundesregierung heute nicht mehr von den Staaten der ehemaligen Sowjetunion, sondern vielmehr insbesondere von kleineren oder größeren terroristischen Vereinigungen aus, so dass möglichen terroristischen Akten im Inneren der Bundesrepublik vorzubeugen sei.
Die Polizei ist zu einer effektiven Gefahrenabwehr sowohl personell, als auch im Hinblick auf ihre Ausstattung nur bedingt in der Lage. Wie soll sie ein sich bereits in der Luft befindliches Flugzeug stoppen?
Schäuble möchte nunmehr durch eine Änderung des Grundgesetzes ermöglichen, dass die Bundeswehr in Abkehr von der bisherigen strikten Trennung der Aufgabenbereiche (Gefahrenabwehr im Inneren durch die Polizei / Gefahrenabwehr von außen durch das Militär) auch Aufgaben im Bereich der Gefahrenabwehr innerhalb von Deutschland wahrnehmen kann.
Aussichten
Theoretisch ist eine Grundgesetzänderung möglich. Die politischen Mehrheiten dürften sich heute auch unter Umständen (im Gegensatz zu früher, als die grüne Fraktion noch in der Bundesregierung beteiligt war) finden lassen. Mit einer solchen Grundgesetzänderung wäre dann das erste Argument der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung umschifft.
Es besteht jedoch Klärungsbedarf, wie unsere Parlamentarier es schaffen wollen, auch die zweite vom Bundesverfassungsgericht gesetzte Hürde zu überwinden…
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15.1.2007 von administrator.
Die Hintergründe politischer und gesetzgeberischer Entscheidungen werden nur allzu oft entweder aus politischer Gesinnung bzw. aus einem eigenen Interesse sehr einseitig oder in einer für den juristischen Laien kaum verständlichen Sprache dargestellt.
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Wer grundlegende Informationen speziell zum Arbeitsrecht sucht, sei auf die meine sich speziell mit diesem Rechtsbereich befassende Seite www.arbeitsrecht-direkt24.de verwiesen.
Zu meiner Person in der gebotenen Kürze.
Ich bin in Kehl seit 2002 als Rechtsanwalt in einer Kanzlei mit drei Rechtsanwälten tätig und habe mich zunehmend auf den Bereich Arbeitsrecht spezialisiert, wobei meine Interessen auch dem sich vom deutschen Arbeitsrecht erheblich abweichenden französischen Arbeitsrecht gelten. Durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem Fachanwaltslehrgang, verschiedener und unter www.arbeitsrecht-direkt24.de abrufbarer Veröffentlichungen in Fachzeitschriften und einer Festschrift habe ich mich dazu hinreißen lassen, bei meiner zuständigen Rechtsanwaltskammer einen Antrag auf Gestattung der Bezeichnung „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ zu stellen, welcher mir im November 2007 zuteil wurde. Neben dem arbeitsrechtlichen Bereich bin ich schwerpunktmäßig in den Bereichen Mietrecht, Ordnungswidrigkeiten- (Bußgeld) und Fahrerlaubnisrecht tätig.
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