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23.5.2007 von administrator.
Wie die Pressestelle des Bundesverfassungsgerichtes (nachfolgend BVerfG) in einer heute veröffentlichten Pressemitteilung bekannt gegeben hat, entschied das BVerfG in seinem Beschluss vom 28.02.2007 (Az. 1 BvL 9/04), dass die unterschiedliche Behandlung von getrennt lebenden Eltern nichtehelicher und ehelicher Kinder hinsichtlich des ersteren zustehenden Unterhaltes verfassungswidrig ist.
Gemäß § 1570 BGB kann ein geschiedener Elternteil von dem früherenEhegatten Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann, was von der Gerichten in der Regel bis zu einem Alter von acht Jahren beziehungsweise bis zum Ende seiner Grundschulzeit angenommen wird, nachdem die Gerichte davon ausgehen, dass der betreffende Elternteil in dieser Zeit keiner geregelten Arbeit nachgehen kann oder muss.
Für nichtverheiratete Elternteile ist hingegen der in § 1615 l BGB normierte Anspruch einschlägig, welcher besagt, dass gemäß § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB der Unterhaltsanspruch im Regelfall spätestens drei Jahre nach der Geburt des Kindes endet.
Diese unterschiedliche Regelung der Dauer des Unterhaltsanspruchs eines kinderbetreuenden Elternteils ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, nachdem sie gegen das in Art. 6 Abs. 5 GG an den Gesetzgeber gerichtete Gleichbehandlungsgebot von nichtehelichen und ehelichen Kindern verstößt.
Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31.Dezember 2008 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung kommen die bestehenden Regelungen weiter zur Anwendung.
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