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Verfassungsbeschwerde gegen Wohnraumabhörung zurückgewiesen
Dieser Eintrag stammt von administrator Am 25.5.2007 @ 12:22 In Allgemein | Keine Kommentare
Wie soeben bekannt wurde, hat das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde eines Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung angenommen, welcher sich gegen die Regelung des § 100 c Strafprozessordnung, welcher
die akustische Wohnraumüberwachung zum Zwecke der Strafverfolgung
regelt, wendete. Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 3. März 2004
die Vorschriften der Strafprozessordnung zur akustischen
Wohnraumüberwachung („Großer Lauschangriff“) teilweise für
verfassungswidrig erklärt hatte, wurde diese Vorschrift in der StPO neu gefasst, welche nunmehr nach Auffassung des BVerfG die sich aus Art. 13 Abs. 3 Grundgesetz (nachfolgend GG) und Art.
2 Abs. 1 GG ergebenden Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines
Eingriffs in die räumliche Privatsphäre gerecht werde.
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