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Mittelklassewagen auch für ALG II - Empfänger
Dieser Eintrag stammt von administrator Am 7.9.2007 @ 13:19 In Allgemein | Keine Kommentare
Das Bundessozialgericht (BSG) hat am Donnerstag in einem Grundsatzurteil (Az: B14/7b AS 66/06) entschieden, dass die Bezieher von Arbeitslosengeld II entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis, welche lediglich einen maximalen Wert von 5.000,– € annahm, ein bis zu 7.500 € teures Auto fahren dürfen, ohne dass der Wagen als Vermögen angerechnet wird.
Der 14. Senat urteilte, dass erst über diese Pauschale hinaus das Kfz als unangemessen gilt und bei der Berechnung des Arbeitslosengelds II berücksichtigt werden muss.
Bei der Berechnung stellte das BSG auf die sogenannte Kfz-Hilfeverordnung ab, nach welcher für körperlich behinderte Arbeitnehmer geregelt ist, dass ein Fahrzeug mit einem Wert von 9.500,– € angemessen sei, um damit regelmäßig zur Arbeit zu kommen. Arbeitslosen stehe laut Gesetz ein Lebensstandard zu, welcher 20 Prozent unter dem gewöhnlichen Lebensstandard der Gesellschaft liege, was zu der vorgenommen Berechnung führte.
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