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Strafbarkeit einer Terrorcampausbildung
Dieser Eintrag stammt von administrator Am 7.9.2007 @ 12:51 In Allgemein | Keine Kommentare
Die Koalition aus SPD und CDU berät nach den jüngsten Verhaftung Terrorverdächtiger nunmehr Möglichkeiten alleine die Teilnahme an Trainingsmaßnahmen in sogenannten Terrorcamps unter Strafe zu stellen.
Auch wenn eine solche Maßnahme wohl von der Mehrheit der Bevölkerung gewünscht wird, so stellt sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit einer solchen Regelung. Eine Strafbarkeit eines Handels ist in den allermeisten Fällen von Delikten grundsätzlich erst dann gegeben, wenn der Täter zumindest den Versuch (§ 23 StGB) unternimmt, die Tat zu begehen, wobei der Versuch erst dann angenommen wird, wenn der Täter nach seiner Vorstellung unmittelbar zur Tatbegehung selbst ansetzt. Rein vorbereitende Handlungen bleiben in aller Regel (noch) straflos.
In einigen wenigen gesetzlichen Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB), so wenn die grundlegenden Interessen des Staatswesens und der Demokratie gefährdet sind, werden auch rein vorbereitende Handlungen oder alleine die Mitgliedschaft in eine den Staat gefährdenden Vereinigung unter Strafe gestellt. In diesem Zusammenhang seien die Vorschriften der §§ 80 [Vorbereitung eines Angriffskrieges], 83 [Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens], 84 [Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei], 85 [Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot], 129 [Bildung krimineller Vereinigungen] und 129a [Bildung terroristischer Vereinigungen] StGB zu nennen, um nur einige wichtige zu zitieren.
Das Problem, welches sich jedoch bei dem etwaigen Gesetzesvorhaben stellt, ist, dass dort alleine die Teilnahme an nicht erwünschten Ausbildungsmaßnahmen unter Strafe gestellt werden soll, obgleich zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht feststeht, ob der potentielle Täter nicht nach oder während der Maßnahme wieder aus dem System aussteigt. Es bleibt abzuwarten, wie diese Problematik von der Politik gelöst werden wird.
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