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13.3.2008 von administrator.
Bundesverfassungsgerichts - Urteil vom 11. März 2008 – 1 BvR 2074/05; 1 BvR 1254/07 –
Laut der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.03.2008 hat selbiges der Verfassungsbeschwerde mehrerer Autofahrer stattgegeben, welche sich gegen polizeirechtliche Vorschriften der Länder Hessen und Schleswig-Holstein, wandten. Die angegriffenen Vorschriften ermächtigten die polizeilichen Ordnungsbehörden
zur automatisierten Erfassung von amtlichen Kfz-Kennzeichen.Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Urteil vom 11. März 2008 die angegriffenen Vorschriften für nichtig erklärt, da sie das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführer in seiner Ausprägung als Grundrecht auf
informationelle Selbstbestimmung verletzten und im Rahmen der Urteilsbegründung ausgeführt, dass diese Regelungen nicht dem Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit genügten, nachdem sie weder den Anlass noch den Ermittlungszweck benennen würden, welcher die Erhebung und der Abgleich der Daten dienen sollen. Des weiteren wären sie auch unverhältnismäßig, nachdem sie schwer wiegende Eingriffe in das Grundrecht der Betroffenen auf die sogenannte informationelle Selbstbestimmung (d.h. dem Recht auf Selbstbestimmung des Bürgers, was mit erfassten Daten im Zusammenhang mit seiner Person geschehen soll) vornähmen, ohne hinreichend genau zu bestimmen, anläßlich welcher Voraussetzungen eine Erfassung gerechtfertigt sein soll.
Dies gelte insbesondere deshalb, weil die in Rede stehende Erfassung von Kennzeichen auch mit einer Speicherung der Daten verbunden sei, so dass nicht nur ein kurzfristiger und folgenloser Abgleich, so etwa zum Zwecke des Ausfindigmachens gestohlener Fahrzeuge, mit bereits gespeicherten Daten und anschließend unmittelbarer Löschung der anonym erfassten Daten erfolge, sondern diese gespeichert würden, womit die Erstellung eines Bildes über Bewegungen des Fahrzeuges und damit auch der Betroffenen möglich wäre.
Dies sei bei den angegriffenen Daten jedoch genauso wenig gesichert, wie hinreichend konkret beschrieben, zu welchem Zweck die Erfassung der Kennzeichen erfolgen darf und kann, so dass die angegriffenen Ermächtigungsvorschriften grundgesetzwidrig und damit nichtig seien.
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