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28.8.2008 von administrator.
Nachdem das Bundeverfassungsgericht mit seiner Aufsehen erregenden Entscheidung vom 30.07.2008 den Verfassungsbeschwerden von zwei Gastwirten und einer Diskothekenbetreiberin, die sich gegen Bestimmungen der Nichtraucherschutzgesetze von Baden-Württemberg und Berlin wendeten stattgegeben hatte und der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts dort noch feststellte, dass die angegriffenen Regelungen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf freie Berufsausübung verletzen, verliefen die gegen die bayerische Nichtraucherschutzregelungen gerichteten Verfassungsbeschwerden einer Raucherin und zweier Gastwirte nicht zum erhofften Erfolg, nachdem die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen wurden, da die dort angegriffenen Regelungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden seien.
Das Bundesverfassungsgericht stellt in seiner jetzigen Entscheidung nochmals ausdrücklich fest, dass der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht gehindert sei, ein striktes Rauchverbot in Gaststätten zu verhängen. Ein solch striktes Rauchverbot gelte nach den bayerischen Regelungen zum Nichtraucherschutz für die Innenräume öffentlich zugänglicher Gaststätten, wobei Ausnahmen dabei nicht vorgesehen seien.
Nachdem das bayerische Gesetz für das Rauchverbot jedoch darauf abstelle, dass die Gaststätte “öffentlich zugänglich” sei und hieraus gefolgert werde, dass unter bestimmten Voraussetzungen “Raucherclubs” vom Rauchverbot in Gaststätten nicht erfasst würden, sei damit keine
Verletzung der Berufsfreiheit der Gastwirte verbunden, nachdem es den Gastwirten schließlich frei stehe, solche Raucherclubs letztendlich auch einzurichten.
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2.8.2008 von administrator.
Die Verfassungsbeschwerden von zwei Gastwirten und einer Diskothekenbetreiberin, die sich gegen Bestimmungen der Nichtraucherschutzgesetze von Baden-Württemberg und Berlin wendeten, waren erfolgreich. Das Bundesverfassungsgerichts kam zu dem Ergebnis, dass die angegriffenen Regelungen die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten auf freie Berufsausübung verletzen.
Zwar sei der Gesetzgeber grundsätzlich nicht daran gehindert, ein striktes, ausnahmsloses Rauchverbot in Gaststätten zu verhängen. Entscheide sich der Staat jedoch wie vorliegend für ein Modell, bei welchem er das Ziel des Gesundheitsschutzes mit verminderter Intensität verfolge und mit Rücksicht insbesondere auf die beruflichen Interessen der Gastwirte Ausnahmen vom Rauchverbot zugelassen würden, so müssten diese Ausnahmen auch die durch das Rauchverbot wirtschaftlich besonders stark belastete getränkegeprägte Kleingastronomie (”Eckkneipen”) miterfassen.
Die Länder Baden-Württember und Berlin haben nunmehr Zeit bis zum 31. Dezember 2009 um eine entsprechende Neuregelung zu treffen. Dabei könnten sie sich unter den völligen Verzicht auf Ausnahmetatbestände für ein absolut strenge Version des Nichtraucherschutzes in Gaststätten entscheiden oder aber Ausnahmen zulassen, welche dann konsequenterweise auf besondere Belastungen einzelner Bereiche des Gaststättengewerbes
Rücksicht nehmen und gleichheitsgerecht ausgestaltet sein müssten. Zugleich stellte das Bundesverfassungsgericht klar, dass aufgrund der hohen Bedeutung des Schutzes der Bevölkerung vor den Gefahren des Passivrauchens die alten Regelungen bis zu einer Neuregelung anwendbar blieben. Um jeoch für die Betreiber kleinerer Gaststätten existentielle Nachteile zu vermeiden, hat das Bundesverfassungsgericht
jedoch bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung die in den Nichtraucherschutzgesetzen bereits vorgesehenen Ausnahmen um eine
weitere zugunsten der getränkegeprägten Kleingastronomie erweitert.
Voraussetzung für eine solche Ausnahme einer Kleingaststätte vom Rauchverbot ist hiernach, dass die vom Rauchverbot auszunehmende Kneipe keine zubereiteten Speisen anbietet, eine Gastfläche von weniger als 75 Quadratmetern hat, nicht über einen abgetrennten Nebenraum verfügt und Personen unter 18 Jahren der Zutritt verwehrt ist. Zudem muss die Gaststätte im Eingangsbereich als Rauchergaststätte, zu der Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt haben, gekennzeichnet sein.
Weiterhin kam das Bundesverfassungegericht zu dem nicht überrraschenden Schluß, dass auch der generelle Ausschluss der Diskotheken von der Möglichkeit einer Einrichtung eines Raucherraumes nicht gerechtfertigt sei und somit, nachdem bis zum 31.12.2009 eine diesbezügliche Neuregelung gefunden werden muss, die Vorschrift mit der Maßgabe fortgelte, dass in Diskotheken, zu denen nur Personen ab 18 Jahren Zutritt haben, ein Raucherraum - ohne Tanzfläche - eingerichtet werden darf.
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