Archive für 5.9.2008

Verschärfter Datenschutz angekündigt

Die Bundesregierung will den zunehmenden Datenmissbrauch eindämmen und kündigte für Ende November 2008 einen entsprechenden Gesetzesentwurf an, in welchem u.a. vorgesehen sei soll, dass eine Weitergabe von personenbezogenen Daten künftig nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Betroffenen erlaubt sein soll. Datenmissbrauch soll mit erhöhten Bußgeldern und/ oder weiteren Straftatbestimmungen entgegnet werden.

Derzeit können Firmen, solange kein Widerspruch des Betroffenen erfolge Grunddaten wie Name, Anschrift, Geburtsjahr, Beruf sowie akademische Grade und Titel nutzen.

Bundesverwaltungsgericht: Keine Bafög - Anrechnung bei Vermögensverwaltung für Eltern

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 04.09.2008 durch Urteil (Az. 5 C 30/07 und 5 C 12/08) entschieden, dass Verbindlichkeiten aus Treuhandabreden und Darlehen bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung grundsätzlich anerkennungsfähig sind. Sie seien aber nur dann bei der Antragstellung vermögensmindernd zu berücksichtigen, wenn sie zivilrechtlich wirksam zustande gekommen seien und dieser Umstand auch tatsächlich nachgewiesen sei. An einen solchen Nachweis sei ein strenger Maßstab anzulegen.

Nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) könne eigenes Vermögen des Auszubildenden, das die gesetzlichen Freibeträge übersteige, den monatlichen Bedarf an staatlicher Ausbildungsförderung mindern oder ganz ausschließen, wobei Schulden und Lasten vom anrechenbaren Vermögen grundsätzlich abzuziehen (§ 28 Abs. 3 BAföG) seien. Im ersten Verfahren (Vorinstanz war das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg) ging es um das angebliche Vorliegen eines reinen Treuhandsverhältnisses, nachdem der Kläger im Antrag nicht angegeben hatte, dass er seit 1999 Inhaber eines Wertpapierdepots war. Nachdem ihm dieses verwaltete Vermögen angerechnet wurde, machte er im Rahmen des Prozesses geltend, dass die Wertpapiere seiner Mutter gehörten und ihm von ihr lediglich aus steuerlichen Gründen treuhänderisch übertragen worden seien, was das beklagte Studentenwerk nicht akzeptierte und die gewährte Ausbildungsförderung zurückforderte. Im zweiten Verfahren (Vorinstanz war hier das Verwaltungsgericht Stuttgart) machte der Kläger geltend, dass seine Mutter ihm mehrere tausend Euro als Darlehen gewährt habe, so dass diese Schuld einkommensmindernd zu berücksichtigen sei. Das VG Stuttgart hatte zwar die Schuld an sich anerkannt, jedoch keine Vermögensminderung angenommen, da der Kläger nicht im Leistungszeitraum dieses Darlehn hätte zurückbezahlen müssen.

Die der Entscheidung zugrunde liegenden Urteile der Vorinstanzen hob das Bundesverwaltungsgericht auf und verwies die Fälle zurück. Diese müssten, wie auch in Zukunft die Verwaltungsbehörden, nun das tatsächliche Bestehen eines wirksamen Treuhand- bzw. Darlehnsvertrag sorgfältig (!)prüfen, nachdem die Mißbrauchsgefahr bei Verwandtschaftsabreden grundsätzlich hoch sei. Die Richter gaben den Vorinstanzen zugleich die oberverwaltungsgerichtliche Rechtsansicht mit auf den Weg, dass schon das Verschweigen eines solchen Vertrags beim Bafög-Antrag ein Anzeichen für Missbrauch sein könne, wobei es der Annahme eines wirksamen Vertrages und damit zugleich der ausbildungsförderungsrechtlichen Abzugsfähigkeit nicht zwingend entgegen stünde. Im Hinblick auf den zweitgenannten Fall urteilte das BVerwG, dass die Abzugsfähigkeit nicht davon abhinge, ob mit der Darlehnsrückzahlung im Bewilligungszeitraum ernsthaft gerechnet werden müsse oder nicht.

Es gilt somit, dass Vermögen, das Leistungsberechtigten (insb. Studenten) aus steuerlichen oder anderen Gründen zum Zwecke der Vermögensverwaltung übertragen wurde, grundsätzlich nicht als eigenes Vermögen anzurechnen sind, wobei zugleich Schulden Leistungsberechtigter bei der Verwandschaft (insb. bei den Eltern) bei der Ermittlung des Vermögens der Betroffenen mindernd berücksichtigt werden müssen.

Nachdem das Bundesverwaltungsgericht jedoch zugleich ausdrüclklich und unmißverständlich klargestellt hat, dass bei der Tatsachenermittlung bezüglich des Bestehens solcher Abreden “ein strenger Maßstab anzulegen” sei, empfielt es sich, das betreute Vermögen bzw. bestehende Schulden bei der Verwandtschaft gleich bei der Antragstellung anzugeben, alles offen zu legen und (wie im Leben immer) ehrlich zu bleiben.

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