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Keine Verpflichtung zur Anerkennung rechtsmißbräuchlich erworbener EU-Führerscheine
Dieser Eintrag stammt von administrator Am 8.9.2008 @ 13:44 In Allgemein | Keine Kommentare
Durch Urteil vom 26.06.2008 (Rs. C-329/06 und C-343/06) hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass ein im europäischen Ausland erworbener Führerschein von den Führerscheinbehörden im “Heimatland” dann nicht anerkannt werden muß, wenn sich auf Grundlage der Angaben im Führerschein oder durch unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellerstaat des Führerscheins feststellen läßt, dass dieser unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip in Art. 7 Abs. 1 lit. e) der Führerscheinrichtlinie 2006/126/EG erworben wurde.
Nach der letztgenannten Vorschrift muss ein Führerscheinbewerber zum Zeitpunkt des Erwerbs der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz n demjenigen Ausland tatsächlich inne haben (d.h. auch regelmäßig dort zurückkehren und nicht einfach nur gemeldet sein), in welchem er seinen Führerschein erwerben will.
Durch den EuGH nochmals klargestellt wurde zugleich die Verpflichtung der Mitgliedsstaaten der EU rechtmäßig (!) im Ausland erworbene Führerscheine nach Ablauf einer gegebenenfalls vorhandenen Sperrfrist auch dann anzuerkennen, wenn für einen Führerscheinerwerb im Inland eine MPU (Medizinisch-psychologische Untersuchung, im Volksmund Idiotentest genannt) vorgesehen ist, diese im Ausland jedoch nicht durchgeführt wurde.
Wird der Führerschein (wie häufig) jedoch lediglich unter Anmeldung eines Wohnsitzes ohne tatsächlich gegebenen langen Aufenthalt dort im Ausland erworben, droht mithin die vom EuGH nunmehr gebilligte Aberkennung des Rechts von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen und ggf. auch der Einzug der Fahrerlaubnis mit Rücksendung derselben an den Ausstellerstaat.
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