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Starre Schönheitsrenovierungsklauseln auch bei gewerblichem Mietraum unwirksam
Dieser Eintrag stammt von administrator Am 3.11.2008 @ 16:27 In Allgemein | Keine Kommentare
Nicht nur in den meisten alten Wohnraummietverträgen, sondern auch in vielen Gewerberaummietverträgen sind Klauseln vorzufinden, in welchen geregelt ist, dass die Mieter unabhängig vom tatsächlichen Zustand der Mietsache dazu verpflichtet seien, die Schönheitsrenovierungsarbeiten in starren Fristen und unabhängig von dem Erhaltungszustand der Mietsache durchzuführen.
Mit Urteil vom 08.10.2008 hat der BGH in Fortführung seiner Rechtsprechung zu Schönheitsreparaturklauseln im Zusammenhang mit diesen starren Fristen bei nicht gewerblich genutzten Mietobjekten (Mietwohnungen - Az. VIII ZR 178/05) festgestellt, dass auch dieser Grundsatz auch auf gewerbliche Mietobjekte zu übertragen sei, so dass entsprechende Klauseln auch bei Gewerberäumen als unwirksam angesehen werden müssten.
Der BGH begründet diese Ansicht im Wesentlichen damit, dass eine solche Klausel, welche es dem Vertragspartner nicht gestatteten, den Einwand der fehlenden Notwendigkeit der abverlangten Arbeiten ins Feld zu führen, den Mieter unangemessen benachteiligte so dass, nachdem die Erhaltungspflicht der Mietsache von Gesetzes wegen gemäß § 535 Abs. 1, S. 2 BGB eigentlich Vermietersache sei, entsprechende Regelungen gegen § 307 BGB verstoßen und damit unwirksam seien.
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