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EuGH: Kein Verlust des Urlaubsanspruchs bei Krankheit

Dieser Eintrag stammt von administrator Am 21.1.2009 @ 14:30 In Allgemein | 1 Kommentar

Durch Urteil vom 20.01.2009 (Rs. Schultz-Hoff C-350/06 und Stringer u. a. C-520/06) hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass in Ansehung der europäischen Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG einem Arbeitnehmer der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch von 4 Wochen erhalten bleibt, sofern er aufgrund einer Krankheit nicht in der Lage ist, seinen Urlaub innerhalb des laufenden Kalenderjahres oder zumindest bis zum Ende des Übertragungszeitraumes im Folgejahr zu nehmen.

Bislang verfiel der Anspruch automatisch, nachdem die Regelung des § 7 Abs. 1 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) vorschrieb, dass der Urlaub innerhalb des laufenden Kalenderjahres oder des vorgenannten Übertragungszeitraumes zu nehmen ist.

Nunmehr bleiben zumindest die gesetzlichen Mindesturlaubsansprüche (dauerhaft) erkrankter Arbeitnehmer auch dann erhalten, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seiner Erkrankung nicht ín der Lage den Erholungsurlaub anzutreten, auch wenn die gesetzlichen oder ggf. tarifvertraglichen Übergangsfristen längst abgelaufen sind.

Für die betroffenen Arbeitgeber bedeutet dies, dass sie einem solchen Arbeitnehmer den bestehenden und erhaltenen Urlaubsanspruch nach dessen Genesung gewähren oder ihn, sofern das Arbeitsverhältnis vorher beendet wird, in Geld abzugelten haben (s. § 7 Abs. 4 BUrlG).


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