Archive für 26.1.2009

Neuerungen bei sogenannten EU-Führerscheinen

Die Bundesrepublik Deutschland hat zwischenzeitlich die sogenannte. dritte Führerscheinrichtlinie 2006/126/EG umgesetzt und die Fahrerlaubnisverordnung geändert. Nachdem schon im Vorfeld der Änderung der FeV der EuGH festgestellt hatte, dass rechtsmißbräuchlich im Ausland erworbene Führerscheine nicht bedingungslos anerkannt werden müssen (EuGH, Urteil vom 26.06.2008, Rs. C-329/06 und C-343/06) werden nunmehr in Ansehung des Artikels 11 Abs. 4 der vorgenannten Richtlinie ab dem 19. Januar 2009 ausgestellte ausländische EU/EWR Fahrerlaubnis nicht mehr anerkannt, wenn zuvor eine inländische Fahrerlaubnis wegen schweren oder wiederholten Verkehrsverstößen, wie etwa Alkohol- oder Drogenmissbrauchs, entzogen wurde.

 

Die gemeinhin als Führerscheintourismus bezeichnete Verfahrensweise des Erwerbs einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfte damit wohl der Vergangenheit angehören.

Bundestag beschließt Mindestlohn für weitere 6 Branchen

Der Bundestag hat in seiner Sitzung vom 22.01.2009 beschlossen, neben den bereits in das Arbeitnehmerentsendegesetz aufgenommenen Branchen mit Mindestlohngeltung weitere Branchen, namentlich das Wach- und Sicherheitsgewerbe, die Altenpflege, die Abfallentsorgung, das Textilreinigungsgewerbe, das Bergbau-Spezialarbeitengewerbe und die Pflegebranche aufzunehmen.

Bislang gibt es solche Mindestlöhne in den Branchen Abbruch- und Abwrackgewerbe, Bauhauptgewerbe, Dachdeckerhandwerk, Maler und Lackiererhandwerk, Gebäudereinigungsgewerbe, dem Elektrohandwerk und bei den Briefdienstleister.

Zugleich beschloss der Bundestag künftig auch in Branchen, in denen weniger als 50 Prozent der Beschäftigten an einen Tarifvertrag gebunden sind, die Möglichkeit zur Einführung eines Mindestarbeitslohn zu schaffen.

Damit ist der Weg jedoch noch nicht frei. Es bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates, damit das Gesetz in Kraft treten kann.

Bundesarbeitsgericht kippt abermals einige Fortbildungsrückzahlungsklauseln

Durch Urteil vom 14.1.2009 (Az. 3 AZR 900/07 ) hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass eine in Arbeitsverträgen häufig anzutreffende Klausel dahingehend, dass sich der Arbeitnehmer zur Rückzahlung von vom Arbeitgeber aufgewendeter Ausbildungskosten oder Fortbildungskosten verpflichtet unwirksam ist, wenn die Ausbildungsmaßnahme für den Arbeitnehmer keinen geldwerten Vorteil mit sich bringt und / oder die Verpflichtung zur Rückzahlung von einem unangemessen lang weiter bestehenden Arbeitsverhältnis abhängig macht. Eine Auslegung der Klausel kommt nur in Betracht, wenn es für den Arbeitgeber objektiv schwierig erschien, die maximal zulässige Bindungsdauer zu bestimmen.

Nach der Rechtsprechung sind insbesondere die Dauer der Ausbildung und die Wertigkeit der erlangten Befähigung zu berücksichtigen, so dass auch bei einer kürzeren eine längere Bindungsfrist gerechtfertigt sein kann, insbesonder wenn der Arbeitgeber ganz erhebliche Mittel aufwendet (BAG, Urteil vom 19.02.2004, Az. 6 AZR 552/02).

Bereits in einem weiteren vorhergehenden Urteil hatte das BAG entschieden, dass eine Rückazhlungsklausel unwirksam ist, wenn sie eine Rückzahlungsverpflichtung regelt, welche nach ihrem Wortlaut unanhängig vom Beendigungsgrund Geltung erlangte (BAG, Urteil vom 11.04.2006, Az. 9 AZR 610/05).

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