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Bundesarbeitsgericht kippt abermals einige Fortbildungsrückzahlungsklauseln

Dieser Eintrag stammt von administrator Am 26.1.2009 @ 11:09 In Allgemein | Keine Kommentare

Durch Urteil vom 14.1.2009 (Az. 3 AZR 900/07 ) hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass eine in Arbeitsverträgen häufig anzutreffende Klausel dahingehend, dass sich der Arbeitnehmer zur Rückzahlung von vom Arbeitgeber aufgewendeter Ausbildungskosten oder Fortbildungskosten verpflichtet unwirksam ist, wenn die Ausbildungsmaßnahme für den Arbeitnehmer keinen geldwerten Vorteil mit sich bringt und / oder die Verpflichtung zur Rückzahlung von einem unangemessen lang weiter bestehenden Arbeitsverhältnis abhängig macht. Eine Auslegung der Klausel kommt nur in Betracht, wenn es für den Arbeitgeber objektiv schwierig erschien, die maximal zulässige Bindungsdauer zu bestimmen.

Nach der Rechtsprechung sind insbesondere die Dauer der Ausbildung und die Wertigkeit der erlangten Befähigung zu berücksichtigen, so dass auch bei einer kürzeren eine längere Bindungsfrist gerechtfertigt sein kann, insbesonder wenn der Arbeitgeber ganz erhebliche Mittel aufwendet (BAG, Urteil vom 19.02.2004, Az. 6 AZR 552/02).

Bereits in einem weiteren vorhergehenden Urteil hatte das BAG entschieden, dass eine Rückazhlungsklausel unwirksam ist, wenn sie eine Rückzahlungsverpflichtung regelt, welche nach ihrem Wortlaut unanhängig vom Beendigungsgrund Geltung erlangte (BAG, Urteil vom 11.04.2006, Az. 9 AZR 610/05).


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