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Bundessozialgericht bezweifelt Verfassungsmäßigkeit des Hartz IV Regelsatzes für Kinder

Das BSG hat in seinem Beschluß vom 27.01.2009  (Az. B 14/11 b AS 9/07 R; B 14 AS 5/08 R) zwar keine Entscheidung darüber getroffen, ob die Hartz IV Regelsätze für Kinder bis zu 13 Jahren tatsächlich das Existenzminimum abdecken, jedoch bemängelt, dass in einem solch sensiblen Bereich wie der Existenssicherung der Gesetzgeber den Bedarf von Kindern pauschal festgelegt und nicht konkret ermittelt habe. Das Willkürverbot, die Menschenwürde, das Elternrecht und das Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes bedinge, dass eine solch pauschale Fixierung, welche nicht einmal nach dem Lebensalter eine Abstufung vornähme, unzulässig sei. Darüber hinaus bestehe eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung mit Kindern in Sozialhilfefamilien, nachdem bei diesen wenigstens ein gesonderter Bedarf geltend gemacht werden könne, was bei den Hartz IV Empfängern nicht der Fall sei.

Nunmehr soll das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Regelungen entscheiden.

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