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28.5.2009 von administrator.
Der VIII. Zivilsenat des Bundegerichtshofes hat in seinem am 27.05.2009 veröffentlichten Urteil (Az. VIII ZR 302/07) entschieden, dass dem Mieter gegebenenfalls gegen den Vermieter einen Anspruch auf Erstattung von Endrenovierungskosten hat, sofern der Mieter diese Renovierungsmaßnahmen im Vertrauen auf die Rechtsgültigkeit einer tatsächlich unwirksamen Renovierungsklausel im Mietvertrag ausgeführt hat.
Dieser nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB) zu behandlende Anspruch bemißt sich der Höhe nach dem Betrag der üblichen, hilfsweise der angemessenen Vergütung für die ausgeführten Renvierungsarbeiten (im vorliegenden Fall wurden 9,– € pro m² geltend gemacht).
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