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30.9.2009 von administrator.
Der Europäische Gerichtshof hat durch Urteil vom 10.09.2009 (Az. C-269/07) erwartungsgemäß entschieden, dass einige nationale Bestimmungen der sogenannten Riester-Rente, so insbesondere das Erfordernis der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland, die Rückzahlungsverpflichtung von Fördermitteln bei einem Wegzug ins Ausland oder auch das Erfordernis, dass gefördertes Kapital lediglich für den Erwerb einer in Deutschland liegenden Immobilie eingesetzt werden dürfe, gegen den sich aus dem EG-Vertrag ergbenden und garantierten Grundsatz der Arbeitsnehmerfreizügigkeit verstoße, so dass Gesetzesänderungen folgen werden.
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