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27.1.2010 von administrator.
Der BGH hat in einem am 27.01.2010 verkündeten Urteil (Az. VIII ZR 159/09) klargestellt, dass die Eigenbedarfskündigungsregelung des § 573 Abs. 2, Nr. 3 BGB nicht nur Kinder, Eltern und Geschwister des Wohnungseigentümers, sondern auch entferntere Verwandte erfasse. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin ihren Mietern gekündigt um die Wohnung ihrer Nichte zur Verfügung stellen zu können.
Wer nunmehr konkret unter den von der vorstehenden Regelung umfassten Personenkreis ließ der BGH allerdings offen.
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