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Bundesverfassungsgericht erklärt Vorratsdatenspeicherung für verfassungswidrig
Dieser Eintrag stammt von administrator Am 2.3.2010 @ 12:18 In Allgemein | Keine Kommentare
Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Gefahrenabwehrmaßnahmen des Bundes bereits das sogenannte Luftsicherheitsgesetz für verfassungswidrig erklärte, erklärte es in einem heute veröffentlichten Urteil (Az. 1 BvR 256/08) auch die Speicherung von Telekommunikationsdaten der Nutzer von Telefon, Internet und sonstigen Telekommuninaktionsmitteln auf Vorrat als verfassungswidrig. Konsequenz hieraus ist, dass die derzeit auf Vorrat gespeicherten Daten umgehend gelöscht werden müssen. Die Vorratsdatenspeicherung könne hingegen unter engen Voraussetzungen zulässig sein, welchem das derzeitig gültige Gesetz jedoch nicht gerecht werde.
Eine Vorratsdatenspeicherung sei lediglich zur Verfolgung schwerer Straftaten zulässig. Der Bund wurde angewiesen den für die Gefahrenabwehr (der Polizei) zuständigen Ländern eindeutige Vorgaben zu machen, wann auf gespeicherte Daten zugegriffen werden kann. Auch müßte durch eine wirksame Transparenz sichergestellt werden, dass bei dem Betroffenen nicht das Gefühl eine unkontrolllierbaren Kontrolle entstünde, so dass die Betroffenen in aller Regel über die Auswertung ihrer Daten informiert werden müßten.
Die derzeit weitgehend “unkontrollierte” Speicherung sämtlicher Telefon- und Internetverbindungsdaten für sechs Monate stelle einen besonders schweren Eingriff in das Fernmeldegeheimnis dar, nachdem die gespeicherten Verbindungsdaten inhaltliche Rückschlüsse bis in die Intimsphäre des Nutzers ermöglichten, womit sich aussagekräftige Persönlichkeits- oder Bewegungsprofile erstellen ließen.Eine Ausnahme gäbe es im Rahmen der Nutzung des Internets und von Mails, nachdem in diesem Bereichen dem Nutzer bei jeder neuen Verbiundung auch eine neue IP-Adresse zugewiesen werde, so dass die Erstellung eines Persönlichkeits- oder/und Bewegungsprofils nicht möglich.
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