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15.12.2010 von administrator.
durch Beschluss vom 14. Dezember 2010 hat das Bundesarbeitsgericht (Az. 1 ABR 19/10) festgestellt, dass die CGZP nicht tariffähig ist und daher auch keine Tarifverträge schließen kann.
Nach § 9 Nr. 2 AÜG haben Leiharbeitnehmer (Zeitarbeiter) während der Zeit ihrer Beschäftigung im Entleihbetrieb einen Anspruch auf die dort im wesentlichen geltenden Arbeitsbedingungen, so insbesondere auf gleiche Bezahlung (Equal Pay). hiervon kann lediglich durch einen Tarifvertrag oder aufgrund vertraglicher Bezugnahme auf einen Tarifvertrag abgewichen werden.
Die mit der CGZP geschlossenen Tarifverträge sind nach der Entscheidung des BAG demnach aufgrund der fehlenden Tariffähigkeit der CGZP unwirksam, so dass eine Abweichung von Ansprüchen der Leiharbeitnehmer auf Gewährung der der gleichen wesentlichen Arbeitsbedingungen durch diese Tarifverträge nicht gegeben ist.
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