Diesen Eintrag drucken

EuGH: Kein Verlust des Urlaubsanspruchs bei Krankheit

Durch Urteil vom 20.01.2009 (Rs. Schultz-Hoff C-350/06 und Stringer u. a. C-520/06) hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass in Ansehung der europäischen Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG einem Arbeitnehmer der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch von 4 Wochen erhalten bleibt, sofern er aufgrund einer Krankheit nicht in der Lage ist, seinen Urlaub innerhalb des laufenden Kalenderjahres oder zumindest bis zum Ende des Übertragungszeitraumes im Folgejahr zu nehmen.

Bislang verfiel der Anspruch automatisch, nachdem die Regelung des § 7 Abs. 1 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) vorschrieb, dass der Urlaub innerhalb des laufenden Kalenderjahres oder des vorgenannten Übertragungszeitraumes zu nehmen ist.

Nunmehr bleiben zumindest die gesetzlichen Mindesturlaubsansprüche (dauerhaft) erkrankter Arbeitnehmer auch dann erhalten, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seiner Erkrankung nicht ín der Lage den Erholungsurlaub anzutreten, auch wenn die gesetzlichen oder ggf. tarifvertraglichen Übergangsfristen längst abgelaufen sind.

Für die betroffenen Arbeitgeber bedeutet dies, dass sie einem solchen Arbeitnehmer den bestehenden und erhaltenen Urlaubsanspruch nach dessen Genesung gewähren oder ihn, sofern das Arbeitsverhältnis vorher beendet wird, in Geld abzugelten haben (s. § 7 Abs. 4 BUrlG).

Diesen Eintrag drucken

Gekürzte Pendlerpauschale verfassungswidrig

Wie erwartet hat das Bundesverfasungsgericht (Az. BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08) am heutigen Tage entschieden, dass die von der Bundesregierung vorgenommene Kürzung der Pendlerpauschale verfassungswidrig ist, so dass bis zu einer etwaigen Neuregelung wieder die alte Pendlerpauschale gültig ist, nach welcher für Fahrten zum Arbeitsort ab dem ersten Kilometer 0,30 € je gefahrenen Kilometer absetzbar sind.

Diesen Eintrag drucken

BGH: Rechtsschutzversicherung muss bereits bei angedrohter Kündigung zahlen

Laut dem jüngsten Urteil des Bundesgerichtshofes vom 19.11.2008  (AZ: IV ZR 305/07) sind Rechtsschutzversicherungen verpflichtet die Anwaltskosten des Versicherten zu übernehmen, wenn diesem von seinem Arbeitgeber die Kündigung des Arbeitsvertrages angedroht wirdWie in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall kommt es (vor allem dann, wenn die Insolvenz des Arbeitgebers droht) in der alltäglichen Praxis nicht selten vor, dass der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer die Auflösung des Arbeitsverhältnisses für den Fall ankündigt, dass er einen ihm angebotenen Aufhebungsvertrag mit befristeter Weiterbeschäftigung in einer Auffanggesellschaft (Transfergesellschaft) nicht unterschreibe.

Der BGH sieht bereits in der Kündigungsandrohung einen den Schadensfall auslösenden und die Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherers begundenden Rechtsverstos, so dass die Rechtsschutzversicherung die Kosten für eine anwaltliche Tätigkeit zu übernehmen hat.

Diesen Eintrag drucken

Starre Schönheitsrenovierungsklauseln auch bei gewerblichem Mietraum unwirksam

Nicht nur in den meisten alten Wohnraummietverträgen, sondern auch in vielen Gewerberaummietverträgen sind Klauseln vorzufinden, in welchen geregelt ist, dass die Mieter unabhängig vom tatsächlichen Zustand der Mietsache dazu verpflichtet seien, die Schönheitsrenovierungsarbeiten in starren Fristen und unabhängig von dem Erhaltungszustand der Mietsache durchzuführen.

Mit Urteil vom 08.10.2008 hat der BGH in Fortführung seiner Rechtsprechung zu Schönheitsreparaturklauseln im Zusammenhang mit diesen starren Fristen bei nicht gewerblich genutzten Mietobjekten (Mietwohnungen - Az. VIII ZR 178/05) festgestellt, dass auch dieser Grundsatz auch auf gewerbliche Mietobjekte zu übertragen sei, so dass entsprechende Klauseln auch bei Gewerberäumen als unwirksam angesehen werden müssten.

Der BGH begründet diese Ansicht im Wesentlichen damit, dass eine solche Klausel, welche es dem Vertragspartner nicht gestatteten, den Einwand der fehlenden Notwendigkeit der abverlangten Arbeiten ins Feld zu führen, den Mieter unangemessen benachteiligte so dass, nachdem die Erhaltungspflicht der Mietsache von Gesetzes wegen gemäß § 535 Abs. 1, S. 2 BGB eigentlich Vermietersache sei, entsprechende Regelungen gegen § 307 BGB verstoßen und damit unwirksam seien.

Diesen Eintrag drucken

BGH verneint Anspruch auf Pauschalreisekostenrückerstattung bei Flugverspätung

Durch Urteil vom 07.10.2008 hat der BGH entschieden, dass die Bestimmungen der Verordnung 261/2004/EG, nach welcher die Fluggastbeförderungsgesellschaften gemäß Artikel 6 der VO ab einer Verspätung von zwei Stunden im innergemeinschaftlichen Flugverkehr bei einer Entfernung von bis zu 1500 km, bei einer Verspätung von drei Stunden im innergemeinschaftlichen Flugverkehr bei einer Entfernung über 1500 km bis zu 3000 km und ansonsten bei einer Verspätung von mindestens fünf Stunden nicht dazu führen, dass bei Buchung einer Pauschalreise der hierfür entrichtete gesamte Pauschalreisepreis zurückzuerstatten wäre, nachdem die vorgenannte Verordnung für Ausgleichs- oder Unterstützungsleistungen lediglich für reine Luftbeförderungsverträge und nicht für Pauschalreisen gelte und damit zugleich klargestellt, dass diese Ansprüche gegen die Fluggesellschaft und nicht gegen einen Reiseveranstalter geltend zu machen sind.

Diesen Eintrag drucken

Mehr Rechte für Bahnkunden ab Frühjahr 2009

Voraussichtlich im Frühjahr 2009 soll das vom Bundeskabinett am 01.10.2008 beschlossene neue Fahrgastrechtegesetz in Kraft treten, welches die Rechte der Bahnkunden erheblich stärkt und bei Zugverspätungen ab einer Stunde (maßgeblich ist die Abweichung zwischen geplanter und tatsächlicher Ankunftzeit) eine Fahrpreisrückerstattung in Höhe von 25%, ab zwei Stunden in Höhe von 50% vorsieht.

Auch soll ab einer 20 minütigen Verspätung im Nahverkehr der kostenfreie Umstieg auf andere nicht reservierungspflichtige Züge (demnach auch ICE) gewährt und die Bahn zur Erstattung von Taxikosten bis zu einer Höhe von maximal 50,– € verplichtet wird, wenn der letzte planmäßige Zug nach 20.00 Uhr ausfällt und das Ziel nicht vor 1.00 Uhr morgens erreicht werden kann oder im Nahverkehr zur Nachtzeit (23.00 Uhr - 5.00 Uhr) eine mindestens 60 minütige Verspätung eintritt.

Bei Verspätungen im Nahverkehr ab 20 Minuten haben Bahnkunden dann zusätzlich Anspruch auf Benutzung eines alternativen Zuges sowie Anspruch auf Ersatz der notwendigen Fahrkosten.

Diese Neuregelungen werden allerdings dann keine Anwendung finden, wenn die Erstattung unter 4,– € betrüge oder Verspätungen oder Ausfälle von der Bahn nicht zu vertreten sind und durch äußere Umstände hervorgerufen werden.

Diesen Eintrag drucken

Keine Verpflichtung zur Anerkennung rechtsmißbräuchlich erworbener EU-Führerscheine

Durch Urteil vom 26.06.2008 (Rs. C-329/06 und C-343/06) hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass ein im europäischen Ausland erworbener Führerschein von den Führerscheinbehörden im “Heimatland” dann nicht anerkannt werden muß, wenn sich auf Grundlage der Angaben im Führerschein oder durch unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellerstaat des Führerscheins feststellen läßt, dass dieser unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip in Art. 7 Abs. 1 lit. e) der Führerscheinrichtlinie 2006/126/EG erworben wurde.

Nach der letztgenannten Vorschrift muss ein Führerscheinbewerber zum Zeitpunkt des Erwerbs der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz n demjenigen Ausland tatsächlich inne haben (d.h. auch regelmäßig dort zurückkehren und nicht einfach nur gemeldet sein), in welchem er seinen Führerschein erwerben will.

Durch den EuGH nochmals klargestellt wurde zugleich die Verpflichtung der Mitgliedsstaaten der EU rechtmäßig (!) im Ausland erworbene Führerscheine nach Ablauf einer gegebenenfalls vorhandenen Sperrfrist auch dann anzuerkennen, wenn für einen Führerscheinerwerb im Inland eine MPU (Medizinisch-psychologische Untersuchung, im Volksmund Idiotentest genannt) vorgesehen ist, diese im Ausland jedoch nicht durchgeführt wurde.

Wird der Führerschein (wie häufig) jedoch lediglich unter Anmeldung eines Wohnsitzes ohne tatsächlich gegebenen langen Aufenthalt dort im Ausland erworben, droht mithin die vom EuGH nunmehr gebilligte Aberkennung des Rechts von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen und ggf. auch der Einzug der Fahrerlaubnis mit Rücksendung derselben an den Ausstellerstaat.

Diesen Eintrag drucken

Verschärfter Datenschutz angekündigt

Die Bundesregierung will den zunehmenden Datenmissbrauch eindämmen und kündigte für Ende November 2008 einen entsprechenden Gesetzesentwurf an, in welchem u.a. vorgesehen sei soll, dass eine Weitergabe von personenbezogenen Daten künftig nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Betroffenen erlaubt sein soll. Datenmissbrauch soll mit erhöhten Bußgeldern und/ oder weiteren Straftatbestimmungen entgegnet werden.

Derzeit können Firmen, solange kein Widerspruch des Betroffenen erfolge Grunddaten wie Name, Anschrift, Geburtsjahr, Beruf sowie akademische Grade und Titel nutzen.

Diesen Eintrag drucken

Bundesverwaltungsgericht: Keine Bafög - Anrechnung bei Vermögensverwaltung für Eltern

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 04.09.2008 durch Urteil (Az. 5 C 30/07 und 5 C 12/08) entschieden, dass Verbindlichkeiten aus Treuhandabreden und Darlehen bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung grundsätzlich anerkennungsfähig sind. Sie seien aber nur dann bei der Antragstellung vermögensmindernd zu berücksichtigen, wenn sie zivilrechtlich wirksam zustande gekommen seien und dieser Umstand auch tatsächlich nachgewiesen sei. An einen solchen Nachweis sei ein strenger Maßstab anzulegen.

Nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) könne eigenes Vermögen des Auszubildenden, das die gesetzlichen Freibeträge übersteige, den monatlichen Bedarf an staatlicher Ausbildungsförderung mindern oder ganz ausschließen, wobei Schulden und Lasten vom anrechenbaren Vermögen grundsätzlich abzuziehen (§ 28 Abs. 3 BAföG) seien. Im ersten Verfahren (Vorinstanz war das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg) ging es um das angebliche Vorliegen eines reinen Treuhandsverhältnisses, nachdem der Kläger im Antrag nicht angegeben hatte, dass er seit 1999 Inhaber eines Wertpapierdepots war. Nachdem ihm dieses verwaltete Vermögen angerechnet wurde, machte er im Rahmen des Prozesses geltend, dass die Wertpapiere seiner Mutter gehörten und ihm von ihr lediglich aus steuerlichen Gründen treuhänderisch übertragen worden seien, was das beklagte Studentenwerk nicht akzeptierte und die gewährte Ausbildungsförderung zurückforderte. Im zweiten Verfahren (Vorinstanz war hier das Verwaltungsgericht Stuttgart) machte der Kläger geltend, dass seine Mutter ihm mehrere tausend Euro als Darlehen gewährt habe, so dass diese Schuld einkommensmindernd zu berücksichtigen sei. Das VG Stuttgart hatte zwar die Schuld an sich anerkannt, jedoch keine Vermögensminderung angenommen, da der Kläger nicht im Leistungszeitraum dieses Darlehn hätte zurückbezahlen müssen.

Die der Entscheidung zugrunde liegenden Urteile der Vorinstanzen hob das Bundesverwaltungsgericht auf und verwies die Fälle zurück. Diese müssten, wie auch in Zukunft die Verwaltungsbehörden, nun das tatsächliche Bestehen eines wirksamen Treuhand- bzw. Darlehnsvertrag sorgfältig (!)prüfen, nachdem die Mißbrauchsgefahr bei Verwandtschaftsabreden grundsätzlich hoch sei. Die Richter gaben den Vorinstanzen zugleich die oberverwaltungsgerichtliche Rechtsansicht mit auf den Weg, dass schon das Verschweigen eines solchen Vertrags beim Bafög-Antrag ein Anzeichen für Missbrauch sein könne, wobei es der Annahme eines wirksamen Vertrages und damit zugleich der ausbildungsförderungsrechtlichen Abzugsfähigkeit nicht zwingend entgegen stünde. Im Hinblick auf den zweitgenannten Fall urteilte das BVerwG, dass die Abzugsfähigkeit nicht davon abhinge, ob mit der Darlehnsrückzahlung im Bewilligungszeitraum ernsthaft gerechnet werden müsse oder nicht.

Es gilt somit, dass Vermögen, das Leistungsberechtigten (insb. Studenten) aus steuerlichen oder anderen Gründen zum Zwecke der Vermögensverwaltung übertragen wurde, grundsätzlich nicht als eigenes Vermögen anzurechnen sind, wobei zugleich Schulden Leistungsberechtigter bei der Verwandschaft (insb. bei den Eltern) bei der Ermittlung des Vermögens der Betroffenen mindernd berücksichtigt werden müssen.

Nachdem das Bundesverwaltungsgericht jedoch zugleich ausdrüclklich und unmißverständlich klargestellt hat, dass bei der Tatsachenermittlung bezüglich des Bestehens solcher Abreden “ein strenger Maßstab anzulegen” sei, empfielt es sich, das betreute Vermögen bzw. bestehende Schulden bei der Verwandtschaft gleich bei der Antragstellung anzugeben, alles offen zu legen und (wie im Leben immer) ehrlich zu bleiben.

Diesen Eintrag drucken

Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutze des geistigen Eigentums zum 01.09.08

Am 1.9.2008 trat das Gesetz zur Umsetzung der sogenannten EU-Durchsetzungs-Richtlinie (2004/48/EG) in Kraft. Diese Gesetz erleichtert den Kampf gegen Produktpiraterie und stärkt damit das geistige Eigentum. Mehrere einschlägige Gesetze wie das Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, Markengesetz, Halbleiterschutzgesetz, Urheberrechtsgesetz, Geschmacksmustergesetz, Sortenschutzgesetz wurden entsprechend.

Für den Verbraucher interessant dürfte die im UrheberG neu geregelte Kostenerstattung im Falle von Abmahnungen nach § 97 a UrhG sein. In diesem Zusammenhang wurde der Kostenerstattungsanspruch bei Abmahnungen im Rahmen von Urheberrechtsverstößen für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes außerhalb des geschäftlichen Verkehrs in einfach gelagerten Fällen mit nur unerheblicher Rechtsverletzung gemäß § 97 a UrhG auf 100 Euro begrenzt.

Ausserdem wurde durch das Gesetz ein vereinfachtes Verfahren zur Vernichtung von Piraterieware nach Beschlagnahme durch den Zoll geregelt.